Beratungsprotokoll mehr Rechte für Anleger
Beratungsprotokoll wird zur gesetzlichen Pflicht
Seit dem 1. Jan. 2010 sind Berater gesetzlich verpflichtet ein Beratungsprotokoll anzufertigen. Dies betrifft
insbesondere Beratungen für Geldanlagen. Durch das Beratungsprotokoll sollen die Rechte der Anleger gestärkt
werden. Somit sollen u. a. Ansprüche aus Falschberatungen besser durchsetzbar sein als bisher.
Beratungsprotokoll und die Pflichten der Berater
Das Beratungsprotokoll muss unabhängig von der Art der Geldanlage angefertigt werden. Dies schließt auch ein
Beratungsgespräch per Telefon ein. Jeder Anleger der sich beraten lässt, hat ein Recht auf ein Beratungsprotokoll.
Am Ende jeder Beratung ist das Beratungsprotokoll von Anleger und Berater zu unterschreiben. Der Berater ist auch
verpflichtet dem Anleger eine Beratungsprotokoll in Kopie auszuhändigen. Der Anleger ist dabei verpflichtet die
inhaltlichen Angaben im Beratungsprotokoll auf Richtigkeit zu prüfen.
Das Beratungsprotokoll muss mind. folgende Punkte beinhalten:
· Grund oder Anlass der Beratung
· Datum und Zeitdauer des Beratungsgespräches
· Informationen über die persönliche und finanzielle Situation des Kunden.
· Ziel oder Anliegen des Kunden (Was soll mit der Geldanlage erreicht werden)
· Empfehlung des Beraters mit Begründung seiner Empfehlung
· Risiko der Geldanlage muss dargelegt sein.
Zusätzliche Angaben in einem Beratungsprotokoll können in Streitfall sehr hilfreich sein.
So z.B. welche Personen waren bei dem Beratungsgespräch anwesend. Welche Abschlüsse wurde getätigt. Achten Sie auch
auf eine ausführliche Risikoberatung.
Entspricht der Inhalt im Beratungsprotokoll nicht dem Inhalt der Beratung, so kann der Anleger eine
Nachbesserung vom Berater verlangen.
Beratungsprotokoll bei telefonischer Beratung
Bei telefonischer Beratung sollte dem Anleger das Beratungsprotokoll binnen einer Woche zugestellt sein.
Entspricht das Beratungsprotokoll inhaltlich nicht den Absprachen, kann der Anleger von der telefonisch erteilten
Absprache zurück treten.
Somit sollen Missverständnisse und schludrige Arbeitsweise der Berater verhindert werden. Weiterhin hofft man
durch eine Dokumentationspflicht die Qualität der Beratungsleistung zu erhöhen.
Das Beratungsprotokoll dient als Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten. So kann der Anleger seine Ansprüche
einfacher durchsetzen, wenn eine Falschberatung vorliegen sollte. Ist das Beratungsprotokoll lückenhaft oder
unvollständig, so ist der Berater oder die Bank in der Beweispflicht, dass Sie eine ordnungsgemäße Beratung
durchgeführt hat.
Verjährungsfrist bei Falschberatung
Ab 2010 ändert sich auch die Verjährungsfrist von Ansprüchen aus Falschberatungen. Zukünftig gilt die
Verjährungsfrist laut BGB. Das heißt: Schadenersatzansprüche auf Grund einer Falschberatung verjähren nicht nach 3
Jahren. Die Verjährungsfrist beginn erst dann, wenn der Anleger einen Schaden bemerkt hat. Die Verjährung der
Ansprüche ist jedoch spätestens nach zehn Jahren verjährt. Dies gilt auch dann, wenn der Anleger einen Schaden erst
nach zehn Jahren bemerkt.
Fazit:
Das Beratungsprotokoll bringt für Anleger mehr Rechtssicherheit. Für Banken und Berater bringt das
Beratungsprotokoll wesentlich mehr Bürokratie und somit auch höhere Kosten. Doch der Vorteil mit einem
Beratungsprotokoll ist, dass nicht nur Anleger, sondern auch Banken und Berater von der Rechtssicherheit
profitieren können. Vorausgesetzt Sie liefern eine korrekte Beratung beim Kunden ab.
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